(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages sind insbesondere
1. | Anträge von Mitgliedern des Landtages, | |||||||||
2. | Anträge von Ausschüssen des Landtages, | |||||||||
3. | Gesetzesvorschläge der Landesregierung, | |||||||||
4. | Volksbegehren, | |||||||||
5. | Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern, | |||||||||
6. | Einsprüche des Bundes, | |||||||||
7. | Ersuchen von Behörden im Zusammenhang mit Art. 24 K-LVG betreffend die Immunität von Mitgliedern des Landtages und des Bundesrates, | |||||||||
8. | Anfragebeantwortungen (§ 23), Antworten auf Dringlichkeitsanfragen (§ 24), Begründungen der Nichtbeantwortung von Dringlichkeitsanfragen (§ 24) und sonstige Berichte der Landesregierung oder ihrer Mitglieder, | |||||||||
9. | Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes, | |||||||||
10. | entfällt, | |||||||||
11. | Berichte von Untersuchungsausschüssen, | |||||||||
12. | Wahlen, | |||||||||
13. | Landesfinanzrahmen, Landesvoranschlag und Landesrechnungsabschluss; | |||||||||
14. | Notverordnungen der Landesregierung, | |||||||||
15. | Berichte der Volksanwaltschaft, | |||||||||
16. | Petitionen und sonstige Eingaben, | |||||||||
17. | Bestellungen. |
(2) Werden Verhandlungsgegenstände, ausgenommen solche nach Abs. 1 Z 4, 5, 7, 9 und 15, bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstände des Landtages.
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