Zweite Lesung
(1) Die zweite Lesung ist die Verhandlung über den Antrag des Ausschusses.
(2) Die Beratung eines in zweiter Lesung auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes ist dadurch einzuleiten, daß der Präsident dem Berichterstatter das Wort erteilt.
(3) Der Berichterstatter ist berechtigt, seinen Vortrag zu verlesen. Wurde ein schriftlicher Bericht an die Mitglieder des Landtages verteilt, so kann der Berichterstatter von seiner Wiedergabe absehen, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird oder wenn der Landtag es beschließt.
(4) Der Berichterstatter hat während der Beratung das Recht, auch vor den vorgemerkten Rednern das Wort zu ergreifen, wenn ihm dies zur Erteilung von Aufklärungen erforderlich erscheint. Ihm gebührt das Schlußwort.
(5) Wird in einer Sitzung des Landtages der Bericht durch den von einem Ausschuss gewählten Berichterstatter (§ 38 Abs 5) nicht erstattet, so hat der Obmann dieses Ausschusses die Berichterstattung im Landtag wahrzunehmen.
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