(1) Während der Dauer von öffentlichen Sitzungen des Landtages hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes zum Zuhörerraum Zutritt. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Zuhörerraum nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder von Aufsichtspersonen betreten.
(2) Den Zuhörern ist jede Äußerung des Beifalls oder der Mißbilligung untersagt. Dieses Verbot ist am Eingang zum Zuhörerraum ersichtlich zu machen.
(3) Werden Sitzungen des Landtages durch Zuhörer gestört, so hat der Präsident die Ruhestörer vorerst zu ermahnen und, wenn dies wirkungslos bleibt, aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen.
(4) Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich im Falle der Räumung des Zuhörerraumes auf die Berichterstatter von Presse, Rundfunk und Fernsehen nur dann und insoweit, als sie als Ruhestörer beteiligt waren.
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