§ 81i K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsErfüllt ein Zusammenschluss gemäß § 7 oder § 8 in der laufenden oder in der unmittelbar folgenden Gesetzgebungsperiode nicht mehr die Voraussetzungen für seinen Fortbestand („vormaliger Zusammenschluss“), hat er binnen sechs Monaten nach seiner Auflösung – sofern jedoch nachweislich die Abwicklung unumgänglich länger andauert, unverzüglich nach deren Durchführung –  der Landesregierung über den Stand der Mittel aus Landesbeiträgen (§§ 81b ff. und § 81f Abs. 2 und 3) Rechnung zu legen. Dabei sind die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen.Erfüllt ein Zusammenschluss gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 8, in der laufenden oder in der unmittelbar folgenden Gesetzgebungsperiode nicht mehr die Voraussetzungen für seinen Fortbestand („vormaliger Zusammenschluss“), hat er binnen sechs Monaten nach seiner Auflösung – sofern jedoch nachweislich die Abwicklung unumgänglich länger andauert, unverzüglich nach deren Durchführung –  der Landesregierung über den Stand der Mittel aus Landesbeiträgen (Paragraphen 81 b, ff. und Paragraph 81 f, Absatz 2 und 3) Rechnung zu legen. Dabei sind die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Der vormalige Zusammenschluss hat unverzüglich nach Rechnungslegung allfällige nicht verbrauchte Mittel aus Landesbeiträgen dem Land zurückzuzahlen. Die Zurückzahlung darf jedoch bis zum Ablauf der Frist zur Bildung von Zusammenschlüssen gemäß § 7 oder § 8 der jeweils nächstfolgenden Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden, sofern der vormalige Zusammenschluss gegenüber der Landesregierung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 Der vormalige Zusammenschluss hat unverzüglich nach Rechnungslegung allfällige nicht verbrauchte Mittel aus Landesbeiträgen dem Land zurückzuzahlen. Die Zurückzahlung darf jedoch bis zum Ablauf der Frist zur Bildung von Zusammenschlüssen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 8, der jeweils nächstfolgenden Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden, sofern der vormalige Zusammenschluss gegenüber der Landesregierung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie Erklärung abgibt, die Bildung eines neuen Zusammenschlusses abwarten zu wollen, und
    2. 2.Ziffer 2sicherstellt und gegenüber der Landesregierung den Nachweis erbringt, dass er einen Notar als Treuhänder mit der Verwaltung der nicht verbrauchten Mittel nach den Bedingungen und Auflagen gemäß Abs. 3 beauftragt und diese Mittel auf ein gesondert angelegtes Treuhandkonto überwiesen hat.sicherstellt und gegenüber der Landesregierung den Nachweis erbringt, dass er einen Notar als Treuhänder mit der Verwaltung der nicht verbrauchten Mittel nach den Bedingungen und Auflagen gemäß Absatz 3, beauftragt und diese Mittel auf ein gesondert angelegtes Treuhandkonto überwiesen hat.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis gemäß Abs. 2 zweiter Satz Z 2 schließt die Vereinbarung folgender Bedingungen und Auflagen im Treuhandverhältnis ein: Der Nachweis gemäß Absatz 2, zweiter Satz Ziffer 2, schließt die Vereinbarung folgender Bedingungen und Auflagen im Treuhandverhältnis ein:
    1. 1.Ziffer einsDer Landesregierung ist jährlich bis spätestens 31. Jänner über die Höhe der verwalteten Mittel sowie über allfällige Auslagen des Vorjahres Rechnung und nach Beendigung der Treuhand unverzüglich eine Schlussrechnung zu legen.
    2. 2.Ziffer 2Notwendige Auslagen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung, der Treuhand sowie der Tätigkeit des Treuhänders dürfen aus den verwalteten Mitteln abgegolten werden.
    3. 3.Ziffer 3Die noch auf dem Treuhandkonto verbliebenen Mittel sind einem neuen Zusammenschluss zu überweisen, wenn er in einer wertenden Gesamtschau mit dem vormaligen Zusammenschluss Identität aufweist und die Erklärung abgibt, sich zum vormaligen Zusammenschluss zu bekennen und willens zu sein, dessen nicht verbrauchte Mittel aus Landesbeiträgen in Anspruch zu nehmen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, sind die Mittel an das Land zurückzuzahlen.
    4. 4.Ziffer 4Nach Überweisung der verbliebenen Mittel an einen neuen Zusammenschluss oder nach Zurückzahlung an das Land ist die Treuhand zu beenden und das Treuhandkonto aufzulösen.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichtung zur unverzüglichen Zurückzahlung gemäß Abs. 2 erster Satz entfällt unter der Voraussetzung, dass der Treuhänder des vormaligen Zusammenschlusses gegenüber der Landesregierung den Nachweis erbringt, dass er ohne unnötigen Aufschub nach Ablauf der Frist zur Bildung von Zusammenschlüssen gemäß § 7 oder § 8 die Überweisung der bisher am Treuhandkonto verbliebenen Mittel an den neuen Zusammenschluss veranlasst hat (Abs. 3 Z 3 erster Satz).  Die Verpflichtung zur unverzüglichen Zurückzahlung gemäß Absatz 2, erster Satz entfällt unter der Voraussetzung, dass der Treuhänder des vormaligen Zusammenschlusses gegenüber der Landesregierung den Nachweis erbringt, dass er ohne unnötigen Aufschub nach Ablauf der Frist zur Bildung von Zusammenschlüssen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 8, die Überweisung der bisher am Treuhandkonto verbliebenen Mittel an den neuen Zusammenschluss veranlasst hat (Absatz 3, Ziffer 3, erster Satz). 
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 8 Abs. 1 zweiter Satz.Absatz eins bis 4 gelten nicht im Fall des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat mit Bescheid die Rechnungslegung oder Zurückzahlung der nicht verbrauchten Mittel aus Landesbeiträgen anzuordnen, wenn der vormalige Zusammenschluss nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 die zeitgerechte Rechnungslegung oder Zurückzahlung unterlassen hat oder die Voraussetzungen nach Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 3 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat mit Bescheid die Rechnungslegung oder Zurückzahlung der nicht verbrauchten Mittel aus Landesbeiträgen anzuordnen, wenn der vormalige Zusammenschluss nach Maßgabe der Absatz eins bis 4 die zeitgerechte Rechnungslegung oder Zurückzahlung unterlassen hat oder die Voraussetzungen nach Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 3, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat Mittel, die nach Abs. 2 zurückgezahlt werden, dem Landtag zur Förderung politischer Bildung sowie zur Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verbesserung des Landhauses einschließlich der Räume gemäß § 81e zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind beim Landtagsamt in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Präsidenten aufgrund von Vorschlägen der Präsidialkonferenz.Die Landesregierung hat Mittel, die nach Absatz 2, zurückgezahlt werden, dem Landtag zur Förderung politischer Bildung sowie zur Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verbesserung des Landhauses einschließlich der Räume gemäß Paragraph 81 e, zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind beim Landtagsamt in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Präsidenten aufgrund von Vorschlägen der Präsidialkonferenz.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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