(1) Wurden aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, so haben diese das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einer einzigen Interessengemeinschaft von Abgeordneten zusammenzuschließen. Sinkt die Mitgliederzahl eines Klubs gemäß Art. 29 Abs. 1 K-LVG unter vier, so haben die Mitglieder dieses Klubs das Recht, sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen (Art. 29 Abs. 2 K-LVG). § 7 Abs. 2 bis 7 gilt für Interessengemeinschaften von Abgeordneten sinngemäß.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht einer Interessengemeinschaft nach Abs. 1 im Bereich des Landtages ein geeigneter, eingerichteter Raum zur Verfügung.
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