Pressevertreter
(1) Für Berichterstatter der Presse sind besondere Plätze vorbehalten. Für die Pressevertreter gelten die Bestimmungen des § 80 Abs 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Vornahme von Bild- und Tonaufnahmen von Beratungen des Landtages sowie das Fotografieren im Sitzungssaal bedarf der Zustimmung des Präsidenten.
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