§ 16 K-LTGO Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen.

(2) Ein selbständiger Antrag muß den Namen des Antragstellers, eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift und den Vermerk tragen “Der Landtag wolle beschließen”. Er hat den Wortlaut des vom Landtag zu fassenden Beschlusses und einen Vorschlag auf Zuweisung an einen bestimmten Ausschuß zu enthalten. Der Antrag muß die Unterschrift des Antragstellers und mindestens eines weiteren Mitgliedes des Landtages tragen. Er ist dem Präsidenten in einer Sitzung des Landtages zu übergeben.

(3) Die Namen der Antragsteller, die Überschrift des vom Landtag zu fassenden Beschlusses und der Vorschlag auf Zuweisung an einen bestimmten Ausschuß sind bei der Mitteilung des Einlaufes zu verlesen.

In Kraft seit 30.06.2017 bis 31.12.9999
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