§ 18 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 18

Kostenschätzung und Bedeckungsvorschläge bei selbständigen

Anträgen

 

Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, durch die eine über den vom Landtag beschlossenen Landesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Landes eintreten würde, müssen eine Darstellung der abschätzbaren Folgekosten oder Mindereinnahmen und Vorschläge dafür enthalten, wie die finanzielle Bedeckung erfolgen soll.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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