Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsWenn sich in einem Klub Mitglieder des Landtages zusammengeschlossen haben, die aufgrund des Wahlvorschlags einer Partei gewählt wurden, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, so hat der Klub – unbeschadet des § 81f Abs. 1 – Anspruch auf jeweils einen zusätzlichen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Referenten I der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend einen Landesbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994) für das erste, für das dritte sowie gegebenenfalls für das fünfte, für das siebente und für das neunte Mitglied des Landtages, das auf Grund des Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden und im betreffenden Klub zusammengeschlossen ist. Wenn sich in einem Klub Mitglieder des Landtages zusammengeschlossen haben, die aufgrund des Wahlvorschlags einer Partei gewählt wurden, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, so hat der Klub – unbeschadet des Paragraph 81 f, Absatz eins, – Anspruch auf jeweils einen zusätzlichen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Referenten römisch eins der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas römisch fünf des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend einen Landesbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas römisch eins des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994) für das erste, für das dritte sowie gegebenenfalls für das fünfte, für das siebente und für das neunte Mitglied des Landtages, das auf Grund des Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden und im betreffenden Klub zusammengeschlossen ist.
(2)Absatz 2Wenn sich in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten Mitglieder des Landtages zusammengeschlossen haben, die aufgrund des Wahlvorschlags einer Partei gewählt wurden, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, so hat die Interessengemeinschaft – unbeschadet des § 81f Abs. 1a – Anspruch auf den Anteil von 50vH des Planstellen-Äquivalents eines zusätzlichen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Referenten I der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils eines entsprechenden Landesbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994).Wenn sich in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten Mitglieder des Landtages zusammengeschlossen haben, die aufgrund des Wahlvorschlags einer Partei gewählt wurden, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, so hat die Interessengemeinschaft – unbeschadet des Paragraph 81 f, Absatz eins a, – Anspruch auf den Anteil von 50vH des Planstellen-Äquivalents eines zusätzlichen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Referenten römisch eins der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas römisch fünf des K-LVBG 1994 (oder jeweils eines entsprechenden Landesbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas römisch eins des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994).
(3)Absatz 3Vor Beendigung einer Zuteilung zur Dienstleistung nach Abs. 1 oder 2 hat die Landesregierung den Klub oder die Interessengemeinschaft von Abgeordneten anzuhören.Vor Beendigung einer Zuteilung zur Dienstleistung nach Absatz eins, oder 2 hat die Landesregierung den Klub oder die Interessengemeinschaft von Abgeordneten anzuhören.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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