(1) Findet eine Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2) statt, so ist am Schluss der Generaldebatte abzustimmen, ob der Landtag in die Spezialdebatte einzugehen gewillt ist.
(2) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so gilt auch der Antrag als abgelehnt.
(3) Wurde das Eingehen in die Spezialdebatte beschlossen, so hat sie unmittelbar auf die Generaldebatte zu erfolgen.
(4) Der Präsident hat zu bestimmen, in welche Abschnitte ein Antrag bei der Spezialdebatte zu teilen ist, insbesondere über welche Paragraphen eines Gesetzesvorschlages gemeinsam zu beraten und abzustimmen ist. Die Teilung hat in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise zu erfolgen. Wird gegen die Entscheidung des Präsidenten eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag.
0 Kommentare zu § 61 K-LTGO