(1) Bei Mehrheitswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen Wahlvorschlag lauten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Bei Verhältniswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag (§ 72 Abs. 2) entfallen. Gewählt ist, wer mindestens so viele gültige Stimmen erhält, als der Wahlvorschlag, der seiner Wahl zugrunde liegt, Unterschriften aufweisen muß.
(3) Von jedem Klub ist das jüngste anwesende Mitglied des Landtages zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses berufen. Der Präsident hat das Wahlergebnis festzustellen und die Zahl der abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen bekanntzugeben.
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