(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, ist ein eigener Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss) zu bilden.
(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt insbesondere:
a) | die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 2 sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes; | |||||||||
b) | die Entscheidung über die Zulässigkeit | |||||||||
1. | der Ausübung eines Berufes durch Mitglieder der Landesregierung nach § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes; | |||||||||
2. | der Vergabe von Aufträgen nach § 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes; | |||||||||
3. | der Ausübung einer Tätigkeit nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes durch Mitglieder des Landtages; | |||||||||
c) | die Vorberatung und Antragstellung in Angelegenheiten des § 27a Abs. 4. |
(3) Weiters obliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, nach Art. 24a K-LVG.
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