§ 31 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, ist ein eigener Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss) zu bilden.

(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt insbesondere:

a)

die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 2 sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

b)

die Entscheidung über die Zulässigkeit

1.

der Ausübung eines Berufes durch Mitglieder der Landesregierung nach § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

2.

der Vergabe von Aufträgen nach § 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

3.

der Ausübung einer Tätigkeit nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes durch Mitglieder des Landtages;

c)

die Vorberatung und Antragstellung in Angelegenheiten des § 27a Abs. 4.

(3) Weiters obliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, nach Art. 24a K-LVG.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 K-LTGO
§ 32 K-LTGO