(1) Der Landtag kann zur Information seiner Mitglieder und zur Meinungsbildung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallen oder Landesinteressen wesentlich berühren, aufgrund eines Geschäftsbehandlungsantrages die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete beschließen.
(2) Die Formulierung des Themas einer parlamentarischen Enquete darf keine Wertungen enthalten.
(3) Die Einladung von Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertretern sowie die Festlegung der Modalitäten zur Abhaltung einer parlamentarischen Enquete obliegen dem Präsidenten des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Den Vorsitz in parlamentarischen Enqueten führt der Präsident.
(4) Die parlamentarische Enquete ist binnen zwölf Wochen nach Beschlussfassung des Landtages abzuhalten. Der Präsident darf die Abhaltung der parlamentarischen Enquete aufschieben, soweit dies im Hinblick auf die Termine des Arbeitsplans (§ 12 Abs. 3) zweckmäßig ist.
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