§ 57 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wer über einen Gegenstand der Tagesordnung zu sprechen wünscht, kann dies am Tage der Beratung schon bevor dieser Gegenstand zur Behandlung kommt oder auch während der Debatte beim Präsidenten melden. Dieser hat die Wortmeldungen vorzumerken.

(2) Den Rednern ist in der Reihenfolge der Vormerkung das Wort zu erteilen.

(3) Dem Redner steht es frei, sobald er zu Wort gelangt, sein Recht einem anderen Redner abzutreten. Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(4) Will sich der Präsident bei einem Gegenstand als Redner beteiligen, so hat er den Vorsitz abzugeben.

(5) Wer über einen Verhandlungsgegenstand im Landtag Bericht erstattet hat, darf zu diesem Gegenstand als Redner nicht das Wort nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Landtag die gemeinsame Debatte über mehrere Verhandlungsgegenstände beschlossen hat und nicht dasselbe Mitglied des Landtages die Berichterstattung für diese Verhandlungsgegenstände vornimmt. Anlässlich der Meldung beim Präsidenten ist ausdrücklich bekannt zu geben, sich an der gemeinsamen Debatte als Redner beteiligen zu wollen. In diesem Fall hat der Präsident bei Erteilung des Wortes den Landtag auf die Eigenschaft als Redner hinzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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