§ 68a K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Zu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung, im Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages oder in Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 27 Abs. 1 K-LVG).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss des Landtages, einen Gesetzesvorschlag innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor er in zweiter Lesung (§ 55) in Beratung gelangt, zu verteilen (§ 20 Abs. 2), die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:

a)

Landesverfassungsgesetze (Art. 27 Abs. 2 K-LVG);

b)

die Genehmigung von Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes der Kärntner Landesverfassung hinzielt (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz K-LVG);

c)

die Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Art. 28 Abs. 3 K-LVG; § 82);

d)

das Landesgesetz, mit dem die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen getroffen werden (Art. 69 Abs. 7 K-LVG);

e)

ein Landesgesetz, das zum Untergang einer Gemeinde führt (Art. 3 Abs. 2 K-LVG);

f)

die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes (Art. 27 Abs. 2a K-LVG) sowie der §§ 3 Abs. 1, 6, 13 bis 20, 25, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Art. 27 Abs. 3 K-LVG);

g)

Landesgesetze oder Ermächtigungen, die der Landesregierung die Befugnis einräumen, sich zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter zu bedienen (Art. 41 Abs. 2 K-LVG);

h)

die Bestellung des Leiters des Landesrechnungshofes im ersten oder in einem zweiten Abstimmungsgang (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 1 K-LRHG);

i)

die Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 6 lit. e K-LRHG);

j)

ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 43 Abs. 3);

k)

ein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (§ 43 Abs. 7);

l)

ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 46 Abs. 3);

m)

ein Beschluss, dass die Redezeit für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 58 Abs. 1);

n)

ein Beschluss, einem Antrag die Dringlichkeit zuzuerkennen (§ 19 Abs. 6);                

o)

die Genehmigung der Erteilung der Zustimmung der Landesregierung zu Staatsverträgen, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, wenn sie Kärnten betreffen (Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 K-LVG);                

p)

Landesgesetze über Grenzänderungen oder Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die die Kärntner Landesgrenze betreffen (Art. 2 Abs. 3 und 4 K-LVG).

(4) Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen der Ausschüsse des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:

a)

ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 36 Abs. 3);

b)

ein Beschluss, dass die Redezeit mit Ausnahme der Redezeit des Berichterstatters ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 38 Abs. 2);

c)

ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 38 Abs. 3 iVm § 46 Abs. 3);

d)

die Änderung eines Beschlusses vor der Verteilung des Berichtes an die Mitglieder des Landtages (§ 38 Abs. 9).

(5) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages und seiner Ausschüsse ist nur bei Abstimmungen erforderlich.

(6) Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit bei Sitzungen des Landtages hat der Präsident, bei Sitzungen der Ausschüsse der Obmann, wahrzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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