Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsÜber die Verhandlungen der Ausschüsse sind durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen, die vom Obmann und vom Schriftführer zu fertigen sind. Die Mitglieder des Landtages können in die Niederschriften im Wege des Landtagsamtes Einsicht nehmen.
(1a)Absatz eins aZur Führung einer Niederschrift dürfen Verhandlungen durch das Landtagsamt elektronisch aufgenommen werden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten können Mitglieder des Landtages oder in deren Auftrag die in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendeten Bediensteten die Wiedergabe solcher Aufnahmen verlangen.
(2)Absatz 2Die Niederschrift hat die Namen aller anwesenden Ausschussmitglieder und Mitglieder der Landesregierung, der von ihnen beigezogenen Landesbediensteten und der vom Ausschuss beigezogenen Auskunftspersonen zu enthalten. Ferner hat die Niederschrift die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, bei mehrstimmig gefassten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehörenden Mitglieder des Landtages, stimmen die Mitglieder eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Ausschusses keinem Klub oder keiner Interessengemeinschaft an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und zumindest eine auszugsweise Darstellung der Beratungen zu enthalten.
(3)Absatz 3Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung in der auf die Fertigstellung folgenden Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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