§ 79 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 79

Ruf zur Ordnung

 

(1) Wenn ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung während einer Sitzung des Landtages den parlamentarischen Anstand insbesondere durch beleidigende Äußerungen verletzt, hat ihm der Präsident den Ruf zur Ordnung zu erteilen.

 

(2) Der Präsident kann, wenn er den Ruf zur Ordnung erteilt, auch das Wort entziehen; wird einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung das Wort entzogen, so kann der Landtag auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließen, daß er den Redner dennoch anhören will.

 

(3) Mitglieder des Landtages und der Landesregierung können vom Präsidenten den Ruf zur Ordnung verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber nach eigener Überzeugung.

 

(4) Der Präsident kann ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung auch nachträglich, jedoch nicht später als am Beginn der nächsten Sitzung, zur Ordnung rufen.

 

(5) Verletzen Redner, die nicht Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung sind, den parlamentarischen Anstand, so kann ihnen der Präsident das Wort entziehen. Die Bestimmung des Abs 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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