(1) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines seiner Mitglieder für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte, beschließen, dass die Redezeit ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Der Beschluss ist ohne Debatte zu fassen. Diese Beschränkung gilt nicht für den Berichterstatter.
(2) Auf weniger als eine halbe Stunde darf die Redezeit nicht herabgesetzt werden.
0 Kommentare zu § 58 K-LTGO