Petitionen und sonstige Eingaben
(1) Petitionen und sonstige Eingaben an den Landtag gelten nur dann als Verhandlungsgegenstände des Landtages, wenn sie von einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung überreicht werden. Eine Begründung oder Befürwortung solcher Eingaben bei ihrer Überreichung ist nicht zulässig.
(2) Der Präsident hat Eingaben dem zuständigen Ausschuß zuzuweisen. Petitionen und sonstige Eingaben werden weder verlesen noch in Druck gelegt.
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