(1) Der Landtag kann auf Grund eines selbständigen Antrages (§§ 16 und 17) beschließen, dass ein Verlangen auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 1 bis 5, gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 1 oder gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 3 K-LVG gestellt oder ein Antrag auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 10 bis 13 K-LVG gestellt wird.
(2) Der Präsident hat einen selbständigen Antrag gemäß Abs. 1 dem Kontrollausschuss (§ 30) zuzuweisen. Innerhalb von 14 Tagen ab Zuweisung kann der Kontrollausschuss zum Antrag einen Bericht erstatten und darin einen entsprechenden und allenfalls ergänzten oder einen abgeänderten Antrag stellen oder von einer Beschlussfassung über einen Antrag absehen. Für den Fall, dass der Kontrollausschuss nicht rechtzeitig Bericht erstattet oder in seinem Bericht von einer Beschlussfassung über einen Antrag absieht, hat der Präsident in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages den selbständigen Antrag gemäß Abs. 1 zur Abstimmung zu stellen.
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