Ruf zur Sache
(1) Redner, welche während einer Sitzung des Landtages vom Thema abschweifen, hat der Präsident zur Sache zu rufen. Dies gilt auch für ein Mitglied der Landesregierung, das sich bei
der Beantwortung einer Frage in der Fragestunde oder bei der mündlichen Beantwortung einer Dringlichkeitsanfrage nicht auf den Gegenstand der Frage oder auf seinen Referatsbereich beschränkt.
(2) Nach dem dritten Ruf zur Sache kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.
(3) Wurde einem Redner das Wort entzogen, so kann der Landtag auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließen, daß er den Redner dennoch anhören will.
0 Kommentare zu § 78 K-LTGO