§ 81e K-LTGO § 81e

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Das Land hat gemäß § 7 Abs. 8 den Klubs zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Räume des Landtages geeignete, eingerichtete Klubräume zur Verfügung zu stellen; dies hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Land hat auch für die zur Verfügung gestellten Räume die Betriebskosten zu tragen.

(2) Das Land hat gemäß § 8 Abs. 2 einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Räume des Landtages einen geeigneten, eingerichteten Raum zur Verfügung zu stellen; dies hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Land hat auch für den zur Verfügung gestellten Raum die Betriebskosten zu tragen.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81e K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81e K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81e K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81e K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81e K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 81d K-LTGO
§ 81f K-LTGO