§ 66 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 66

Reihenfolge der Abstimmungen

 

(1) Nach geschlossener Beratung über einen Verhandlungsgegenstand hat der Präsident die Reihenfolge zu verkünden, in der über die vorliegenden Anträge abgestimmt werden soll.

 

(2) Die nach Schluß der Debatte überreichten Anträge sind in die Abstimmung einzubeziehen.

 

(3) Jedes Mitglied des Landtages kann verlangen, die vom Präsidenten bekanntgegebene Fassung der Fragen oder die Anordnung der Abstimmung einer Änderung zu unterziehen. Ein solches Verlangen muß, falls der Präsident ihm nicht Folge gibt oder falls gegen die folgegebende Entscheidung des Präsidenten von einem anderen Mitglied des Landtages Einspruch erhoben wird, zur Abstimmung gebracht werden.

 

(4) Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, daß die wahre Meinung des Landtages zum Ausdruck kommt. Es sind daher zunächst die Anträge auf Vertagung, dann die Anträge auf Abänderung, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.

 

(5) Die Abstimmung über die Zusatzanträge hat nach der Abstimmung über den Hauptantrag zu erfolgen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen. Im Zweifel entscheidet der Landtag.

 

(6) Es steht dem Präsidenten frei, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen, wenn er dies zur Vereinfachung der Abstimmung als zweckmäßig erachtet.

 

(7) Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages hat der Präsident, ehe er abstimmen läßt, eine angemessene Unterbrechung der Sitzung eintreten zu lassen, nach deren Ablauf erst die Abstimmung vorzunehmen ist.

 

(8) Auf Antrag eines seiner Mitglieder kann der Landtag beschließen, die Abstimmung auf die nächste Sitzung zu verschieben.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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