(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung grundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt.
(2) Bei umfangreichen Anträgen, insbesondere bei Gesetzesvorschlägen und beim Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie eines Landesvoranschlages, kann die Debatte in eine Beratung über den Antrag als Ganzes (Generaldebatte) und eine Beratung und Abstimmung über Teile des Antrages (Spezialdebatte) geteilt werden. Der Landtag entscheidet darüber auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages.
(3) Während der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte nur während der Spezialdebatte (§ 61), können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden.
(4) Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen. Sie müssen einschließlich des Antragstellers von mindestens vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt sein. Diese Anträge sind von einem der unterfertigten Mitglieder des Landtages zu verlesen; auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch den Schriftführer erfolgen.
(5) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
(6) Während der Debatte, in Fall der Teilung der Debatte in der Generaldebatte und der Spezialdebatte, kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung der Verhandlung oder der Antrag auf Rückverweisung des Antrages an den Ausschuss gestellt werden. Die Beschlussfassung über solche Anträge hat am Schluss der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte am Schluss der Generaldebatte und jedes Abschnitts der Spezialdebatte, zu erfolgen. Wird der Übergang zur Tagesordnung beschlossen, so ist die Verhandlung über den Antrag erledigt und gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Der Landtag kann beschließen, dass zur sofortigen Beratung von an den Ausschuss rückverwiesenen Anträgen die Sitzung unterbrochen wird.
(8) Findet im Falle der Rückverweisung eines Antrages an den Ausschuss eine Unterbrechung der Sitzung zur sofortigen Ausschussberatung nicht statt, so ist über den Verhandlungsgegenstand erst dann wieder zu beraten, wenn er auf die Tagesordnung gesetzt wird.
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