(1) Der Präsident hat die Pflicht, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzungen des Landtages sowie dafür zu sorgen, daß der parlamentarische Anstand gewahrt wird. In Erfüllung dieser Pflicht hat er jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen und die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Sobald der Präsident das Glockenzeichen gibt und das Wort ergreift, hat der Redner seine Rede so lange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat.
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