(1) Mindestens zweimal im Jahr hat der Landtag außerhalb seiner Sitzungen ein Schülerinnen- und Schülerparlament abzuhalten. Die Sitzungstermine des Schülerinnen- und Schülerparlaments sind bei der Erstellung des Arbeitsplanes (§ 12 Abs. 3) durch den Präsidenten nach vorheriger zeitlicher Abstimmung mit der Landesschülervertretung und nach Beratung in der Präsidialkonferenz festzulegen.
(2) Zur Teilnahme am Schülerinnen- und Schülerparlament sind
1. | Mitglieder der Landesschülervertretung und | |||||||||
2. | Schulsprecher, im Falle der Verhinderung je einer ihrer Vertreter, aus den Bereichen der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Berufsschulen und der Zentrallehranstalten im Land Kärnten | |||||||||
berechtigt. |
(3) Die in einer Sitzung des Schülerinnen- und Schülerparlaments gefassten Beschlüsse, die sich nicht bloß auf Verfahrensfragen beziehen, sind dem Präsidenten in Form eines zusammenfassenden Berichts an den Landtag zuzuleiten. Der Präsident hat einen solchen Bericht dem zuständigen Ausschuss zuzuweisen.
(4) Das Schülerinnen- und Schülerparlament hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung des Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über den Ablauf der Sitzungen, die Beratung, die Beschlussfassung sowie die Vertretung des Schülerinnen- und Schülerparlaments und über die Berichterstattung an den Landtag zu enthalten.
(5) Das Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Schülerinnen- und Schülerparlaments. Ihm obliegt die Vorbereitung der Sitzungen des Schülerinnen- und Schülerparlaments in Abstimmung mit der Landesschülervertretung.
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