§ 43 K-LTGO Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen des

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 18 Abs. 1 K-LVG).Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Artikel 18, Absatz eins, K-LVG).
  2. (2)Absatz 2Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird (Art. 18 Abs. 2 K-LVG).Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird (Artikel 18, Absatz 2, K-LVG).
  3. (3)Absatz 3Der Landtag kann nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt (Art. 18 Abs. 4 K-LVG).Der Landtag kann nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt (Artikel 18, Absatz 4, K-LVG).
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Referatseinteilung der Landesregierung in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die Europapolitische Stunde. Im Übrigen hat der Landtag das Recht, bei seinen Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienteste beizuziehen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG).Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Referatseinteilung der Landesregierung in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die Europapolitische Stunde. Im Übrigen hat der Landtag das Recht, bei seinen Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienteste beizuziehen (Artikel 19, Absatz eins, K-LVG).
  5. (4a)Absatz 4 aDer Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes vor dem Eingehen in die Debatte kurz darzustellen (Art. 19 Abs. 1a K-LVG); seine Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten. Dabei hat er von dem ihm vom Präsidenten zugewiesenen Sitz aus zu sprechen.Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes vor dem Eingehen in die Debatte kurz darzustellen (Artikel 19, Absatz eins a, K-LVG); seine Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten. Dabei hat er von dem ihm vom Präsidenten zugewiesenen Sitz aus zu sprechen.
  6. (5)Absatz 5Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein (Art. 19 Abs. 2 K-LVG).Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein (Artikel 19, Absatz 2, K-LVG).
  7. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zu Grunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 53 K-LVG) handelt.Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zu Grunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Artikel 53, K-LVG) handelt.
  8. (6a)Absatz 6 aDie vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind in der Aktuellen Stunde, in der Europapolitischen Stunde und in der Debatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören (Art. 19 Abs. 3a K-LVG).Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind in der Aktuellen Stunde, in der Europapolitischen Stunde und in der Debatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören (Artikel 19, Absatz 3 a, K-LVG).
  9. (6b)Absatz 6 bDie Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören (Art. 19 Abs. 3b K-LVG).Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Artikel 23 a, B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören (Artikel 19, Absatz 3 b, K-LVG).
  10. (7)Absatz 7Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen. Die Einladung der Auskunftspersonen hat durch den Präsidenten zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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