Minderheitsanträge
(1) Eine Minderheit von nicht weniger als einem Drittel der Ausschußmitglieder hat das Recht, an den Landtag einen gesonderten Antrag zu stellen und ihn schriftlich zu begründen.
(2) Der Minderheitsantrag darf nur gleichzeitig mit dem Antrag des Ausschusses an die Mitglieder des Landtages verteilt und im Landtag nur gemeinsam mit diesem beraten werden.
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