§ 68 K-LTGO Geheime Abstimmung

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages kann der Landtag ohne Debatte eine geheime Abstimmung beschließen. Vor jeder geheimen Abstimmung sind den anwesenden Mitgliedern des Landtages gleiche Stimmzettel, die mit “Ja” und “Nein” versehen sein müssen, sowie gleiche Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung zum Antrag ist durch Ankreuzen des Wortes “Ja” zum Ausdruck zu bringen.

(2) Bei der geheimen Abstimmung sind die Mitglieder des Landtages zur Stimmabgabe namentlich aufzurufen. Die Umschläge sind in eine Urne zu legen. Wer bei Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich von seinem Stimmrecht nicht mehr Gebrauch machen.

(3) Als für den Antrag abgegeben sind jene Stimmen zu werten, die unzweideutig die Zustimmung zum Ausdruck bringen.

(4) Von jedem Klub ist das jüngste anwesende Mitglied des Landtages zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung berufen. Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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