Abstimmung
(1) Die Abstimmung erfolgt entweder durch Handerheben oder durch Aufstehen, und zwar in der Weise, daß die für den Antrag Stimmenden vom Präsidenten ersucht werden, entweder eine Hand zu erheben oder aufzustehen. Vor jeder Abstimmung hat der Präsident die Mitglieder des Landtages unter Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Abstimmung aufzufordern, ihre Plätze einzunehmen. Eine Stimme gilt - ausgenommen in den Fällen des § 68 - nur dann als abgegeben, wenn sie der Präsident vom Platz des Vorsitzenden, der Berichterstatter vom Rednerpult und die weiteren Mitglieder des Landtages jeweils von ihren Sitzen aus abgeben.
(2) Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.
(3) Die Vornahme einer Gegenprobe ist unzulässig.
(4) Der Präsident hat nach durchgeführter Abstimmung das Ergebnis der Abstimmung und bei mehrstimmig gefaßten Beschlüssen - ausgenommen in den Fällen des § 68 - auch das Abstimmungsverhalten der einem Klub angehörenden Mitglieder des Landtages und, wenn die Mitglieder eines Klubs nicht einheitlich abstimmen oder wenn ein Mitglied des Landtages keinem Klub angehört, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder des Landtages bekanntzugeben.
(5) Wenn es ein Mitglied des Landtages vor der Abstimmung verlangt, hat der Präsident nach durchgeführter Abstimmung die Zahl der für und der gegen den Antrag Stimmenden bekanntzugeben.
(6) Kann eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so schließt der Präsident die Sitzung oder unterbricht sie auf bestimmte Zeit.
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