(1) Der Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie der Entwurf eines Landesvoranschlages sind bei der Einbringung in erster Lesung mündlich zu begründen.
(2) Anträge von Mitgliedern des Landtages dürfen in erster Lesung nur dann mündlich begründet werden, wenn sie einen solchen Antrag enthalten. In diesem Falle hat der Präsident die mündliche Begründung in erster Lesung auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung zu stellen. Zur mündlichen Begründung ist dem Antragsteller, bei mehreren Antragstellern dem von ihnen im Antrag bezeichneten, das Wort zu erteilen. Der Antragsteller und die Debattenredner dürfen höchstens fünf Minuten sprechen.
(3) In anderen als in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen ist eine mündliche Begründung unzulässig.
0 Kommentare zu § 54 K-LTGO