§ 56 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 56

Frist zur Berichterstattung

 

Der Landtag kann jederzeit auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung über einen ihm zugewiesenen Gegenstand stellen.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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