(1) Die Übermittlung von Schriftstücken, insbesondere von Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse (§ 37 Abs. 1) und des Landtages (§ 44 Abs. 3) und die Verteilung von Beratungsunterlagen an die Mitglieder des Landtages (§ 20) haben nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu erfolgen, ausgenommen die in einer Sitzung des Landtages und seiner Ausschüsse eingebrachten Anträge und Anfragen.
(2) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten sind die Einsichtnahmen gemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz und § 47 Abs. 4 letzter Satz in elektronischer Form zu gewähren.
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