Abstimmung durch Namensaufruf
(1) Wenn es mindestens vier Mitglieder des Landtages verlangen oder wenn es der Präsident anordnet, ist namentlich abzustimmen.
(2) Wird namentlich abgestimmt, so hat der Schriftführer die Namen aller Mitglieder des Landtages zu verlesen. Die Mitglieder des Landtages haben nach ihrem Aufruf mit "Ja" oder "Nein" zu antworten. Die Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. In der amtlichen Niederschrift ist festzuhalten, wie die einzelnen Mitglieder des Landtages abgestimmt haben.
(3) Wer beim Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht mehr abgeben.
(4) Über Anträge zur Geschäftsbehandlung darf nicht durch Namensaufruf abgestimmt werden.
(5) Wurden in einer Sitzung drei Abstimmungen durch Namensaufruf vorgenommen, so dürfen weitere Abstimmungen dieser Art nur auf Grund eines Beschlusses des Landtages stattfinden.
0 Kommentare zu § 67 K-LTGO