§ 40 K-LTGO Berichterstattung der Ausschüsse

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Ausschuß ist berechtigt, die ihm zur Vorberatung zugewiesenen Verhandlungsgegenstände in jede Richtung hin abzuändern oder ihre Annahme überhaupt abzulehnen.

(2) Der nach dem Antrag des Ausschusses zu fassende Beschluß ist schriftlich auszufertigen und an die Mitglieder des Landtages zu verteilen. Auf die Ausfertigung des Beschlusses ist § 39 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 30.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 K-LTGO
§ 41 K-LTGO