(1) Wahlen – ausgenommen Wahlen nach § 29 Abs. 3 – sind mit Stimmzetteln vorzunehmen, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat.
(2) Vor jeder Wahl sind den anwesenden Mitgliedern des Landtages gleiche Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel haben die Worte „ja“ und „nein“ jeweils mit einem Kreis zu enthalten.
(3) Bei der Wahl sind die Mitglieder des Landtages zur Stimmabgabe namentlich aufzurufen. Die Umschläge sind in die Urne zu legen; wer bei Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich von seinem Wahlrecht nicht mehr Gebrauch machen.
(4) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden deutlich zu erkennen ist. Leere Stimmzettel sind ungültig. Streichungen, Hervorhebungen und andere Anmerkungen gelten als nicht beigefügt.
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