§ 49 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 49

Fragerecht

 

(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Art. 67 Abs 2 K-LVG). Die befragten Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an der Fragestunde teilzunehmen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Art. 19 Abs 1 K-LVG).

 

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der selben Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 51 Abs 1), konkret und bezogen auf seinen Referatsbereich zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Die Redezeit des Mitgliedes der Landesregierung bei der Beantwortung der Fragen und Zusatzfragen beträgt jeweils fünf Minuten. Nach der Beantwortung der Frage kann der Landtag auf Antrag des Fragestellers beschließen, dem Mitglied der Landesregierung für die Beantwortung der Frage weitere fünf Minuten einzuräumen.

 

(3) Ein Mitglied des Landtages darf in jedem Monat nicht mehr als eine Anfrage einbringen. Hat ein Mitglied des Landtages in einem Monat bereits eine Anfrage eingebracht, so hat der Präsident weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Landtages zurückzustellen.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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