(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht,
1. | in Akten zu Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, und | |||||||||
2. | in Sitzungsvorträge der Landesregierung innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung, sofern sich die Durchführung des Beschlusses auf die laufende oder künftige Gebarung des Landes auswirkt, | |||||||||
vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) die Angelegenheit fällt, Einsicht zu verlangen. Davon ausgenommen sind Unterlagen, soweit durch deren Einsichtnahme berechtigte Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt würden Ferner ausgenommen sind Unterlagen, deren vorzeitiges Bekanntwerden wirtschaftlichen Interessen des Landes zuwiderläuft (Art. 67 Abs. 4 erster bis dritter Satz K-LVG). |
(2) Ein Mitglied des Landtages hat in einem Verlangen im Sinne des Abs. 1 Z 1 den bezughabenden Verhandlungsgegenstand des Landtages bekannt zu geben. Von einem Verlangen auf Einsicht in Unterlagen hat das Mitglied des Landtages gleichzeitig den Präsidenten zu informieren.
(3) Die Einsicht gemäß Abs. 1 ist innerhalb von acht Tagen – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet – ab Einbringung des Verlangens zu gewähren. Dadurch darf die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Mitnahme von Unterlagen ist unzulässig. Im Rahmen der Einsichtnahme darf ein Mitglied des Landtages an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf Kosten des Landes Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Auf Verlangen sind die Unterlagen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Ein Mitglied der Landesregierung, das einem Mitglied des Landtages die Einsicht in Unterlagen verweigert, hat dies ihm gegenüber innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 erster Satz schriftlich zu begründen. Wenn die Einsicht in einzelne Unterlagen oder Seiten verweigert wird, ist dies ebenfalls schriftlich zu begründen und anzugeben, welche Seiten davon betroffen sind. Eine Ausfertigung der schriftlichen Begründung ist dem Präsidenten zu übermitteln, der diese an die Mitglieder des Landtages weiterzuleiten hat.
(5) Auf Verlangen des betroffenen Mitgliedes des Landtages hat ein Mitglied der Landesregierung, das die Einsicht in Unterlagen verweigert, dies im Landtag zu begründen (Art. 67 Abs. 4 vierter Satz K-LVG). Ein solches Verlangen ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Landtages, die auf den Erhalt der schriftlichen Begründung des Mitgliedes der Landesregierung folgt, beim Präsidenten einzubringen. § 50 Abs. 4 und 5 und § 51 Abs. 1 und 2 sind auf ein eingebrachtes Verlangen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es nach der Fragestunde und nach einer allfälligen Aktuellen Stunde oder Europapolitischen Stunde vor Eingehen in die Tagesordnung – wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung – aufzurufen ist. Verlangen, die nicht aufgerufen werden können, weil das betreffende Mitglied der Landesregierung nicht anwesend ist, sind in den folgenden Sitzungen des Landtages entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(6) Auf die Begründung der Verweigerung der Einsicht in Unterlagen gemäß Abs. 4 ist § 23 sinngemäß anzuwenden.
(7) Sobald jedoch der Einsichtnahme wirtschaftliche Interessen des Landes während derselben Gesetzgebungsperiode nicht mehr entgegenstehen, hat dies das Mitglied der Landesregierung dem betroffenen Mitglied des Landtages mitzuteilen und ihm, soweit nicht ein sonstiger Verweigerungsgrund besteht, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren (Art. 67 Abs. 4 letzter Satz K-LVG).
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