§ 69 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 69

Tatsächliche Berichtigungen

 

(1) Wenn sich bei einer Beratung von Verhandlungsgegenständen oder während der Behandlung der Mitteilung des Einlaufes (§ 46 Abs 4 und 5) ein Mitglied des Landtages zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort meldet, hat ihm der Präsident unmittelbar vor der nächsten Worterteilung die Möglichkeit der Berichtigung einzuräumen.

 

(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort, so darf seine Redezeit fünf Minuten nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68a K-LTGO
§ 70 K-LTGO