(1) Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen (Art. 15 Abs. 1 K-LVG).
(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann (Art. 15 Abs. 2 K-LVG).
(3) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge vorzusehen:
1. | die Angelobung der Mitglieder des Landtages, | |||||||||
2. | die Wahl der Präsidenten, | |||||||||
3. | die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder, | |||||||||
4. | die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder, | |||||||||
5. | die Bildung und Wahl der Ausschüsse, | |||||||||
6. | die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen (Art. 15 Abs. 3 K-LVG). |
(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages (Art. 15 Abs. 4 K-LVG).
(5) Der Landtag kann, sobald die Wahl der Ausschüsse vollzogen ist, unbeschadet dessen, ob die weiteren Tagesordnungspunkte der ersten Sitzung erledigt sind, seine Arbeit aufnehmen (Art. 15 Abs. 5 K-LVG).
0 Kommentare zu § 2 K-LTGO