Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDer neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen (Art. 15 Abs. 1 K-LVG).Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen (Artikel 15, Absatz eins, K-LVG).
(2)Absatz 2Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann (Art. 15 Abs. 2 K-LVG).Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann (Artikel 15, Absatz 2, K-LVG).
(3)Absatz 3Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge vorzusehen:
1.Ziffer einsdie Angelobung der Mitglieder des Landtages,
2.Ziffer 2die Wahl der Präsidenten,
3.Ziffer 3die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder,
4.Ziffer 4die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder,
5.Ziffer 5die Bildung und Wahl der Ausschüsse,
6.Ziffer 6die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen (Art. 15 Abs. 3 K-LVG).die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen (Artikel 15, Absatz 3, K-LVG).
(4)Absatz 4Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages (Art. 15 Abs. 4 K-LVG).Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages (Artikel 15, Absatz 4, K-LVG).
(5)Absatz 5Der Landtag kann, sobald die Wahl der Ausschüsse vollzogen ist, unbeschadet dessen, ob die weiteren Tagesordnungspunkte der ersten Sitzung erledigt sind, seine Arbeit aufnehmen.
In Kraft seit 23.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 K-LTGO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-LTGO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 K-LTGO