§ 62 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 62

Schluß der Debatte

 

(1) Wenn kein Redner mehr zu sprechen wünscht, hat der Präsident, bevor er dem Berichterstatter das Schlußwort erteilt, die Debatte für geschlossen zu erklären.

 

(2) Wenn wenigstens zwei Redner gesprochen haben, kann der Antrag auf Schluß der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Der Antrag ist vom Präsidenten sofort zur Abstimmung zu bringen. Der Landtag entscheidet darüber ohne Debatte.

 

(3) Spricht sich der Landtag für den Schluß der Debatte aus, so ist nur mehr den vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen.

 

(4) Wird nach Schluß der Debatte ein Abänderungs- oder ein Zusatzantrag gestellt, so hat der Landtag vorerst darüber zu entscheiden, ob die Debatte wieder zu eröffnen ist.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61 K-LTGO
§ 63 K-LTGO