§ 62 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 62

Schluß der Debatte

 

(1) Wenn kein Redner mehr zu sprechen wünscht, hat der Präsident, bevor er dem Berichterstatter das Schlußwort erteilt, die Debatte für geschlossen zu erklären.

 

(2) Wenn wenigstens zwei Redner gesprochen haben, kann der Antrag auf Schluß der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Der Antrag ist vom Präsidenten sofort zur Abstimmung zu bringen. Der Landtag entscheidet darüber ohne Debatte.

 

(3) Spricht sich der Landtag für den Schluß der Debatte aus, so ist nur mehr den vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen.

 

(4) Wird nach Schluß der Debatte ein Abänderungs- oder ein Zusatzantrag gestellt, so hat der Landtag vorerst darüber zu entscheiden, ob die Debatte wieder zu eröffnen ist.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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