(1) Der Ausschuß ist vom Obmann zu seinen Sitzungen einzuberufen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Ortes und der Zeit nach Möglichkeit eine Woche vor dem Stattfinden der Sitzung schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen darf die Einladung auch mündlich, telegraphisch oder telefonisch ergehen; dies ist im Landtagsamt schriftlich zu vermerken. Gleichzeitig mit der Einladung sind die Mitglieder des Landtages, die nicht dem Ausschuß angehören, und die Mitglieder der Landesregierung vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen. § 45 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Wenn es die Antragsteller eines an den Landtag gerichteten Antrages - bei Regierungsvorlagen zwei Mitglieder des Ausschusses, dem die Regierungsvorlage zugewiesen wurde - im Wege des Landtagsamtes schriftlich verlangen, ist der Obmann des Ausschusses, dem diese Anträge zugewiesen wurden, verpflichtet, den Ausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb eines Monats ab dem Einlangen des Verlangens zusammentreten kann. Der Obmann ist verpflichtet, jene Verhandlungsgegenstände, zu deren Behandlung die Durchführung einer Sitzung verlangt wurde, jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Beabsichtigen mindestens zwei Mitglieder eines Ausschusses, dem Ausschuß die Beschlußfassung über einen selbständigen Antrag des Ausschusses (§ 17 Abs. 1) vorzuschlagen, und liegen keine sonstigen Beratungsgegenstände zur Behandlung vor, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Der Ausschuß darf mit Mehrheit beschließen, daß Ausschußsitzungen zur Information seiner Mitglieder auch ohne die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung durchgeführt werden. In diesem Fall ist in der Einladung jedenfalls der Themenbereich anzugeben, über den Informationen eingeholt werden sollen.
(5) In jeder Ausschusssitzung ist eine Anwesenheitsliste aufzulegen, die von den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses zu unterfertigen ist. Diese Liste ist vom Obmann des Ausschusses mit Datum und Unterschrift versehen dem Landtagsamt zu übergeben.
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