§ 29 K-LTGO Bildung und Wahl der Ausschüsse

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Landtag hat festzusetzen:

a)

die erforderlichen Ausschüsse;

b)

ihren Aufgabenbereich;

c)

die Zahl ihrer Mitglieder;

d)

für welche Ausschüsse den im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht das Recht zusteht, einen Vorschlag für den Obmann des Ausschusses zu erstatten; dies gilt für den Kontrollausschuss unter Bedachtnahme auf Abs. 3a nur dann, wenn bereits die Mitglieder der neuen Landesregierung gewählt wurden (Art. 17 Abs. 2 K-LVG).

(2) Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen:

a)

die Obmänner der Ausschüsse;

b)

die sonstigen Mitglieder eines Ausschusses (Art. 17 Abs. 3 K-LVG).

(3) Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 1 lit. d und Abs. 3a zustehenden Obmänner sowie nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 3a zustehenden sonstigen Ausschussmitglieder dem Präsidenten Vorschläge für jeden einzelnen Ausschuss zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen; diese gelten damit als gewählt. Der Präsident hat die gewählten Personen dem Landtag bekannt zu geben (Art. 17 Abs. 4 K-LVG).

(3a) Der Obmann des Kontrollausschusses wird auf Vorschlag der stimmenstärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, die nicht in der Landesregierung vertreten ist. Sind alle im Landtag vertretenen Parteien in der Landesregierung vertreten, wird der Obmann des Kontrollausschusses auf Vorschlag der stimmenschwächsten im Landtag vertretenen Partei gewählt. Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch auf ein sonstiges Mitglied des Kontrollausschusses nach dem Verhältniswahlrecht, hat sie das Recht, ein Mitglied des Kontrollausschusses nach Abs. 3 zu wählen, wenn dieser Partei nicht das Vorschlagsrecht für den Obmann des Kontrollausschusses zusteht (Art. 17 Abs. 4a K-LVG).

(3b) Als im Landtag vertretene Parteien, die in der Landesregierung vertreten sind (Abs. 3a erster und zweiter Satz), gelten jene Parteien, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde.

(3c) Die sich aus Abs. 1 lit. d ergebende Zuordnung einer Obmannstelle an eine im Landtag vertretene Partei darf während einer Gesetzgebungsperiode nur mit ihrer Zustimmung geändert werden. Dies gilt nicht für den Kontrollausschuss, wenn im Fall des Art. 52 Abs. 4 erster Satz K-LVG der Obmann dieses Ausschusses nach Abs. 3a einer anderen im Landtag vertretenen Partei zusteht (Art. 17 Abs. 5 K-LVG).

(4) Der Ausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Bestimmungen des §  75 gelten sinngemäß.

(5) Für die Dauer der Verhinderung des Obmannes tritt an seine Stelle der Obmann-Stellvertreter. Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters tritt an ihre Stelle das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

(6) Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, eine Wahl in einen Landtagsausschuß anzunehmen. Ausschußmitglieder, die zwei Ausschüssen angehören, sind nicht verpflichtet, eine weitere Wahl in einen Ausschuß anzunehmen.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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