(1) Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nehmen.
(2) Ist ein Mitglied des Landtages bis zu 30 Tagen verhindert, an Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so hat es dies dem Präsidenten, bei Ausschußsitzungen dem Landtagsamt, vor Beginn der Sitzung bzw. der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen bekanntzugeben.
(3) Der Präsident, bei Ausschußsitzungen der Obmann des Ausschusses, der vom Landtagsamt hievon zu verständigen ist, hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Mitglieder des Landtages verhindert sind.
(4) Dauert die Verhinderung mehr als 30 Tage, hat das betreffende Mitglied des Landtages dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht durch Krankheit begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Landtag bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Landtag zu entscheiden, ob das Mitglied des Landtages aufzufordern ist, unverzüglich wieder an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
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