Diese Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert oder aufgehoben werden (Art. 28 Abs. 3 K-LVG).Diese Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert oder aufgehoben werden (Artikel 28, Absatz 3, K-LVG).
0 Kommentare zu § 82 K-LTGO