(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an den Präsidenten schriftliche Anfragen über Angelegenheiten des Landtages, insbesondere seiner Geschäftsordnung, zu richten.
(2) Eine Anfrage muss die Bezeichnung des Anfragestellers und eine den Gegenstand bezeichnende Überschrift enthalten. Ferner hat sie die Unterschrift des Anfragestellers sowie die Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages zu tragen.
(3) § 22 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
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