(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Bis zu dem Tag, an dem die der Kundmachung dieses Gesetzes folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, haben abweichend von § 7 Abs. 1 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
(3) Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausschuß mit der ständigen Behandlung von Angelegenheiten nach § 27 und Art. 39 Abs. 1 K-LVG zu betrauen.
(4) Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen eigenen Ausschuß nach § 31 zu bilden.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, LGBl Nr 39/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 123/1975, außer Kraft.
(6) § 25 Abs. 1, § 32 Abs.1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Ist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so sind auf ihn die §§ 32 bis 35 K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2013, anzuwenden. Der bisherige § 35 K-LTGO ist weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016 verwirklicht worden sind.
(8) Die Überschrift des 3. Abschnittes, § 12 mit Ausnahme der Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach § 52a Abs. 1 und § 81a Abs. 1“, § 13 Abs. 3, § 13a, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 1 letzter Satz, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1 letzter Satz, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 letzter Satz, § 47 Abs. 4 letzter Satz, § 47 Abs. 6 zweiter und letzter Satz, § 48 Abs. 1 letzter Satz, § 50 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 1 Abs. 2 erster Satz, § 2 Abs. 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 letzter Satz, § 6a, § 7, § 8 Abs. 1, die Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach § 52a Abs. 1 und § 81a Abs. 1“ im § 12, § 13 Abs. 1, § 18a, § 19 Abs. 1 erster bis vierter Satz, Abs. 3 und Abs. 7, § 24, § 24a, § 25, § 27b, § 29 Abs. 1 lit. d, Abs. 3 und Abs. 3a bis 3c, § 30, § 36 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8, § 43 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 4a, Abs. 6a und Abs. 6b, § 51 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6, Abs. 7 erster Satz und Abs. 8, § 52a, § 68 Abs. 4 erster Satz, § 68a Abs. 2 bis 4, §§ 70 bis 74, § 76 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, der 11. und der 12. Abschnitt und die Bezeichnung als 13. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3a außer Kraft.
(9) § 14 Abs. 1 Z 8 und § 51 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 13, § 30 Abs. 1a, § 54 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Beratung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre anzuwenden. § 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Vollziehung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.
(10) Die mit dem Gesetz LGBl. Nr. 97/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen treten – soweit im Folgenden nichts anderes vorgesehen ist – am 1. Jänner 2022 in Kraft. § 27a Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 81h in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Für einen vormaligen Zusammenschluss, der in der XXXI., nicht jedoch in der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages bestanden hat und weiterhin über nicht verbrauchte Mittel aus Landesbeiträgen verfügt, gilt § 81h mit der Maßgabe, dass er unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift Rechnung zu legen hat (§ 81h Abs. 1) sowie die Abgabe der Erklärung und die Nachweiserbringung (§ 81h Abs. 2) nachholen kann; ein solcher vormaliger Zusammenschluss darf Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sowie eingeholter Gutachten, die mit dem Bestand und der Zurückzahlung der nicht verbrauchten Mittel aus Landesbeiträgen im Zusammenhang stehen und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 81h angelaufen sind, als notwendige Auslagen aus den nicht verbrauchten Mitteln aus Landesbeiträgen abgelten.
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