Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDer Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen (Art. 21 Abs. 1 K-LVG).Der Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen (Artikel 21, Absatz eins, K-LVG).
(2)Absatz 2Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann; wenn keine Verhandlungsgegenstände vorliegen, dürfen Mitglieder des Landtages anstelle von Verhandlungsgegenständen auch die Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitteilen, deren Behandlung gewünscht wird (Art. 21 Abs. 2 K-LVG).Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann; wenn keine Verhandlungsgegenstände vorliegen, dürfen Mitglieder des Landtages anstelle von Verhandlungsgegenständen auch die Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitteilen, deren Behandlung gewünscht wird (Artikel 21, Absatz 2, K-LVG).
(3)Absatz 3Die Einberufung hat nach Möglichkeit eine Woche vor dem Stattfinden der Sitzung durch schriftliche Einladung der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und der vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe des Beginns und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Im Falle des Abs. 2 hat der Präsident jedenfalls jene Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, deren Aufnahme verlangt wurde. Liegen keine Verhandlungsgegenstände vor, hat der Präsident in der Einladung die nach Abs. 2 bekanntgegebenen Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitzuteilen. Die Einladung zur nächsten Sitzung kann auch am Schluß der vorangeführten Sitzung mündlich ausgesprochen werden. Gleichzeitig mit einer schriftlichen Einladung hat der Präsident die Mitglieder der Landesregierung und die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der stattfindenden Sitzung zu benachrichtigen.Die Einberufung hat nach Möglichkeit eine Woche vor dem Stattfinden der Sitzung durch schriftliche Einladung der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und der vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe des Beginns und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Im Falle des Absatz 2, hat der Präsident jedenfalls jene Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, deren Aufnahme verlangt wurde. Liegen keine Verhandlungsgegenstände vor, hat der Präsident in der Einladung die nach Absatz 2, bekanntgegebenen Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitzuteilen. Die Einladung zur nächsten Sitzung kann auch am Schluß der vorangeführten Sitzung mündlich ausgesprochen werden. Gleichzeitig mit einer schriftlichen Einladung hat der Präsident die Mitglieder der Landesregierung und die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der stattfindenden Sitzung zu benachrichtigen.
(4)Absatz 4Den Zeitpunkt des Beginnes einer bereits einberufenen Sitzung kann der Präsident solange vorverlegen oder verschieben, als noch eine rechtzeitige Verständigung der Mitglieder des Landtages möglich ist.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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