§ 64 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (§ 17 Abs. 2), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (§ 19 Abs. 3), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs. 4), Anträge auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (§ 27c Abs. 1), Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 2), auf Unterbrechung der Sitzung (§ 60 Abs. 7), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung (§ 46 Abs. 3), der Antrag auf Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2), auf Übergang zur Tagesordnung (§ 60 Abs. 6), auf Vertagung der Debatte (§ 60 Abs. 6), auf Rückverweisung eines Beratungsgegenstandes an den Ausschuss (§ 60 Abs. 6), auf Schluss der Debatte (§ 62), auf Verschiebung der dritten Lesung (§ 63 Abs. 3), auf Änderung der Fassung der Fragen oder der Anordnung der Abstimmung (§ 66 Abs. 3), auf Entfall der Abstimmung über Zusatzanträge (§ 66 Abs. 5), auf Verschiebung einer Abstimmung (§ 66 Abs. 8), Anträge, dass ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, dennoch gehört werden soll (§§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2), Anträge, dass der Ordnungsruf zu erteilen ist (§ 79 Abs. 3).

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 K-LTGO
§ 65 K-LTGO