(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.
(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (§ 17 Abs. 2), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (§ 19 Abs. 3), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs. 4), Anträge auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (§ 27c Abs. 1), Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 2), auf Unterbrechung der Sitzung (§ 60 Abs. 7), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung (§ 46 Abs. 3), der Antrag auf Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2), auf Übergang zur Tagesordnung (§ 60 Abs. 6), auf Vertagung der Debatte (§ 60 Abs. 6), auf Rückverweisung eines Beratungsgegenstandes an den Ausschuss (§ 60 Abs. 6), auf Schluss der Debatte (§ 62), auf Verschiebung der dritten Lesung (§ 63 Abs. 3), auf Änderung der Fassung der Fragen oder der Anordnung der Abstimmung (§ 66 Abs. 3), auf Entfall der Abstimmung über Zusatzanträge (§ 66 Abs. 5), auf Verschiebung einer Abstimmung (§ 66 Abs. 8), Anträge, dass ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, dennoch gehört werden soll (§§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2), Anträge, dass der Ordnungsruf zu erteilen ist (§ 79 Abs. 3).
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