(1) Liegen für Wahlen im Sinne des § 72 Abs. 3 bis 6 mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge der jeweils höheren Zahl an Unterschriften der Mitglieder des Landtages, bei gleicher Zahl in der Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge abzustimmen. Erlangt ein Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit gemäß § 76 Abs. 1, so ist über die restlichen Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen.
(2) Die Wahl sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung durch den Landtag erfolgt in einem Wahlgang. Dies gilt auch für Nachwahlen.
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